AGB der Firma S-TEC Mobility Solutions GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse mit der S-TEC Mobility Solutions GmbH, die ab dem 26.11.2025 neu abgeschlossen werden.
Einleitung/Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für Verträge zwischen der S-TEC Mobility Solutions GmbH, Kampweg 1, 21035 Hamburg (nachfolgend „S-TEC“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Anwendung dieser AGB ausgeschlossen.
1. Art und Umfang des Vertrages
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für die Lieferung von Hard- und Software sowie für die Nutzung der durch S-TEC Mobility Solutions GmbH gelieferten Software.
1.2 Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Vereinbarungen (Leistungsverzeichnis/Produktblatt) maßgebend. Bei Änderungen des Leistungsverzeichnisses/Produktblattes sowie bei anderen abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen – insbesondere auch bei widersprechenden Geschäftsbedingungen – ist eine schriftliche Zustimmung von S-TEC Mobility Solutions GmbH erforderlich.
1.3 Soweit zwischen S-TEC und dem Kunden individualvertragliche Regelungen getroffen wurden (z. B. in einem separat abgeschlossenen Cloud-Vertrag, Service Level Agreement oder Auftragsverarbeitungsvertrag), gehen diese den vorliegenden AGB im Fall von Widersprüchen vor.
2. Liefertermine/Ausführung des Vertrages
2.1 S-TEC Mobility Solutions GmbH ist an die von Ihr zugesandten Termine gebunden, sofern der Auftraggeber seine Leistungen und Mitwirkungspflichten nach den vertraglichen Vereinbarungen termingerecht erbringt. Gerät der Auftraggeber mit Leistungen oder Mitwirkungspflichten in Rückstand, so verlängert sich die Lieferfrist für S-TEC Mobility Solutions GmbH angemessen. Hierdurch entstehender sachgemäßer Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.
2.2 Ist die Nichteinhaltung von Terminen auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die ausserhalb des Einflusses von S-TEC Mobility Solutions GmbH liegen, so verlängern sich die Liefertermine entsprechend.
2.3 S-TEC Mobility Solutions GmbH ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung mit dem Auftraggeber über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen worden ist.
2.4 Der Auftraggeber hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer S-TEC Mobility Solutions GmbH gesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wenn er diese Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, daß er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Wenn dem Auftraggeber wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens von S-TEC Mobility Solutions GmbH entstanden ist,Schaden erwächst, so ist der Auftraggeber unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede Woche der Verspätung 1/2 v. H. maximal jedoch 5 v. H. vom Werte der verzögerten Lieferung oder Leistung.
2.5 S-TEC Mobility Solutions GmbH ist berechtigt, die zu erbringende Leistung in Teillieferungen zu erbringen.
2.6 S-TEC Mobility Solutions GmbH ist berechtigt zur Erfüllung des Vertrages Dritte heranzuziehen.
3. Berechnung und Zahlung
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer und sind ohne Abzug zahlbar. Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten.
3.2 Berechnungsgrundlage für die Rechnungsstellung ist die jeweils gültige S-TEC Mobility Solutions GmbH-Preisliste oder die im Angebot oder Leistungsverzeichnis festgelegten Preise. Zusätzliche Nebenleistungen werden nach vorheriger Abstimmung zu den Sätzen der S-TEC Mobility Solutions GmbH-Preislisten oder mangels solcher Preislisten zu den üblichen Sätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3.3 Wird die Aufstellung der Systeme zum vorgesehenen Liefertermin aus Gründen, die S-TEC Mobility Solutions GmbH nicht zu vertreten hat, um mehr als einen Monat verzögert, so ist der Restkaufpreis einen Monat nach Versandbereitschaft fällig.
3.4 S-TEC behält sich vor, die Lieferung oder Leistungserbringung erst nach vollständigem Zahlungseingang vorzunehmen. Dies gilt insbesondere bei Neukunden, Sonderanfertigungen, individuell beauftragten Leistungen oder bei Vorliegen offener Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen.
3.5 S-TEC ist berechtigt, einmalige Leistungen – wie insbesondere Projektmanagement, individuelle Anpassungen, Herstellung von Schnittstellen, Einrichtung von Single Sign-On (SSO), Durchführung von Softwareschulungen, Hardwarelieferungen oder sonstige vorbereitende Tätigkeiten – mit 30 % des vereinbarten Einzelpreises unmittelbar nach Auftragseingang in Rechnung zu stellen. Die verbleibenden 70 % werden nach Leistungserbringung fällig. Diese Leistungen gelten als eigenständig abrechenbare Teilleistungen und sind nicht an die Abnahme des Gesamtsystems gebunden.
3.6 Monatliche Servicegebühren, die an die Nutzung ausgelieferter Hardware gekoppelt sind, werden mit dem Einbau der jeweiligen Hardware in Rechnung gestellt, spätestens jedoch vier Wochen nach Auslieferung, sofern der Nutzung des Services aus softwareseitiger Sicht keine technischen Hinderungsgründe entgegenstehen. Die Abrechnung setzt voraus, dass dem Kunden eine funktionsfähige Softwareumgebung zur Verfügung steht, die die Nutzung der eingebauten Hardware technisch ermöglicht.
Sollte aus softwareseitiger Sicht eine Nutzung der gelieferten Hardware nicht möglich sein und liegt die Ursache hierfür nachweislich im Verantwortungsbereich der S-TEC, so werden vorübergehend lediglich 50 % der vereinbarten monatlichen Servicegebühren in Rechnung gestellt. Diese Teilvergütung deckt laufende Betriebskosten, insbesondere Hardwarebereitstellung, SIM-Kartenkosten und Infrastrukturgebühren, ab.
Servicegebühren, die ausschließlich softwarebezogen sind und unabhängig von gelieferter Hardware bestehen, bleiben hiervon unberührt und werden gemäß den jeweiligen vertraglichen Regelungen separat berechnet.
4. Gefahrenübergang
(1) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, erfolgen alle Lieferungen des Anbieters gemäß den Incoterms® 2020 – EXW (Ab Werk) ab dem Sitz des Anbieters, Kampweg 1, 21035 Hamburg, Deutschland.
(2) Mit Bereitstellung der Ware am benannten Erfüllungsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über.
(3) Der Kunde trägt sämtliche ab dem Erfüllungsort entstehenden Kosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Transport-, Verpackungs-, Versicherungs-, Zoll- und sonstige Einfuhrabgaben.
(4) Die Abwicklung der erforderlichen Ausfuhr-, Transit- und Einfuhrformalitäten erfolgt durch den Anbieter im Auftrag des Kunden. Sämtliche hierbei entstehenden Kosten und Abgaben trägt der Kunde.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 S-TEC Mobility Solutions GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Auftraggeber kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Jede Verarbeitung der von S-TEC Mobility Solutions GmbH gelieferten Produkte erfolgt für S-TEC Mobility Solutions GmbH . Bei Einbau in fremde Waren durch den Auftraggeber wird S-TEC Mobility Solutions GmbH Miteigentümer der neuentworfenen Geräte und Produkte im Verhältnis des Wertes ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren.
5.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist S-TEC Mobility Solutions GmbH zur Rücknahme der Produkte berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
5.3 Auf Verlangen von S-TEC Mobility Solutions GmbH ist der Auftraggeber verpflichtet, die Produkte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes auf seine Kosten gegen Beschädigung, Zerstörung oder Verlust zu versichern. Bei Zugriffen Dritter auf die Produkte hat der Auftraggeber S-TEC Mobility Solutions GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. S-TEC Mobility Solutions GmbH hat das Recht, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte als S-TEC Mobility Solutions GmbH-Eigentum zu kennzeichnen.
6. Gewährleistung
6.1 S-TEC Mobility Solutions GmbH leistet Gewähr dafür, daß die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. S-TEC Mobility Solutions GmbH verpflichtet sich, fehlerhafte Produkte nach eigener Wahl zu reparieren oder auszutauschen.
6.2 S-TEC Mobility Solutions GmbH gewährleistet weiter, daß die Software mit den von S-TEC Mobility Solutions GmbH im Leistungsverzeichnis aufgeführten Spezifikationen übereinstimmt, sowie mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt wurde. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluß von Software-Fehlern nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Software-Funktionen, die Nutzung, sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Auftraggeber, sofern kein gesonderter Beratungsvertrag zwischen den Vertragspartnern vorliegt. S-TEC Mobility Solutions GmbH wird Software-Fehler, welche die vertragsmäßige Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, berichtigen. Dies kann nach Wahl von S-TEC Mobility Solutions GmbH durch Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers geschehen.
6.3 Der Auftraggeber hat das Recht, bei Fehlschlägen der Reparatur oder der Ersatzlieferung Herabsetzung des Kaufpreises bzw. der Vergütung bei Software zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Bei wesentlichen Fremderzeugnissen (Hard- und Software) beschränkt sich die Gewährleistung von S-TEC Mobility Solutions GmbH auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihr gegen die Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Die eigene Gewährleistung von S-TEC Mobility Solutions GmbH – im Umfang der hier vorliegenden Bedingungen – kommt nur dann zum Zuge, wenn die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche endgültig gescheitert ist.
6.5 Ein Rücktrittsrecht aufgrund von Mängeln an der Hard- oder Software erfaßt nur dann den jeweils korrespondierenden Vertragsteil, wenn das Gesamtkonzept des Systems Gegenstand der schriftlichen Beratung des Auftraggebers durch S-TEC Mobility Solutions GmbH war und der Auftraggeber diesen korrespondierenden, mängelfreien Vertragsteil anderweitig nicht nutzen kann.
6.6 Der Auftraggeber gewährleistet S-TEC Mobility Solutions GmbH die zur etwaigen Mängelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit. Verweigert der Auftraggeber diese, so ist S-TEC Mobility Solutions GmbH von der Gewährleistung befreit. Ein Gewährleistungsanspruch entfällt auch, sofern ein etwaiger Fehler darauf beruht, daß der Auftraggeber oder ein Dritter die Produkte ohne Zustimmung von S-TEC Mobility Solutions GmbH verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder die Produkte nicht nach den S-TEC Mobility Solutions GmbH oder Herstellerrichtlinien installiert, betrieben und gepflegt worden sind.
7. Haftung & Haftungsausschluss von S-TEC Mobility Solutions GmbH
7.1 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung der S-TEC Mobility Solutions GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden aus der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Datenverlust sowie für alle Schäden, die auf einfache Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
7.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht:
- bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch die S-TEC Mobility Solutions GmbH oder ihrer gesetzlichen Vertreter,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie oder Zusicherung, sofern gerade deren Nichterfüllung die Haftung auslöst.
7.3 Im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten“) ist die Haftung der S-TEC Mobility Solutions GmbH auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt und beträgt maximal den Nettogesamtbetrag der in den letzten zwölf Monaten vom Kunden gezahlten Entgelte.
7.4 Eine weitergehende Haftung der S-TEC Mobility Solutions GmbH ist ausgeschlossen.
8. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
8.1 S-TEC Mobility Solutions GmbH wird den Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten (einschl. Urheberrechte) wegen des Gebrauchs von ihr hergestellter Hard- oder Software von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. S-TEC Mobility Solutions GmbH wird dem Auftraggeber weiterhin das Recht zum weiteren Gebrauch des S-TEC Mobility Solutions GmbH-Produktes verschaffen, soweit dies zu angemessenen Bedingungen möglich ist, oder nach eigener Wahl das Produkt ändern oder ersetzen, so daß das Produkt das Schutzrecht nicht mehr verletzt. S-TEC Mobility Solutions GmbH ist schließlich auch berechtigt, das Produkt gegen Rückerstattung des Kaufpreises/der Vergütung zurückzunehmen.
8.2 Die vorgenannten Verpflichtungen von S-TEC Mobility Solutions GmbH bestehen nur, falls der Auftraggeber S-TEC Mobility Solutions GmbH unverzüglich über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet und S-TEC Mobility Solutions GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen selbst vorbehalten bleiben.
8.3 S-TEC Mobility Solutions GmbH haftet nicht, falls die Schutzrechtsverletzung dadurch verursacht wird, daß der Auftraggeber ein von S-TEC Mobility Solutions GmbH hergestelltes Produkt verändert oder nicht entsprechend den Richtlinien verwendet.
8.4 Für Fremderzeugnisse gilt Ziffer 6.4.8.5 Diese Regelung zu Schutzrechtsverletzungen enthält vorbehaltlich von Ziffer 7.1 alle Verpflichtungen von S-TEC Mobility Solutions GmbH im Zusammenhang mit der Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
9. Software
9.1 Die Nutzung der von S-TEC Mobility Solutions GmbH gelieferten Software setzt eine Einigung über die nachfolgenden Nutzungsbedingungen voraus. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber die entsprechende Geltung und Einbehaltung von Geschäftsbedingungen der Software-Hersteller schriftlich zu bestätigen.
9.2 An S-TEC Mobility Solutions GmbH sowie Fremdsoftware und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen und Ergänzungen wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch auf einem Computersystem (eine Installation) eingeräumt. Alle sonstigen Rechte (Eigentums- und Verwertungsrechte) an der Software und an den Dokumentationen verbleiben bei S-TEC Mobility Solutions GmbH bzw. den Software-Lieferanten. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, daß diese Software und Dokumentationen Dritten nicht ohne vorherige, schriftliche Zustimmung von S-TEC Mobility Solutions GmbH zugänglich sind.
9.3 Kopien dürfen nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Die obigen Bestimmungen in Ziffer 9.2 gelten entsprechend. Die Überlassung von Quellprogrammen ist nicht Vertragsgegenstand und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
10. Hardware
Die S-TEC Mobility Solutions GmbH liefert im Rahmen dieses Vertrages sowohl selbst entwickelte Hardware-Komponenten („Eigenprodukte“) als auch Produkte von Drittanbietern („Fremdprodukte“).
Bei Fremdprodukten handelt es sich um Hardware-Komponenten, die von Dritten hergestellt und von der S-TEC Mobility Solutions GmbH lediglich bereitgestellt oder vertrieben werden. Diese Produkte können mit einem Hinweis wie „Bereitgestellt durch S-TEC Mobility Solutions GmbH“ oder vergleichbaren Zuordnungen versehen sein, enthalten jedoch zusätzlich eine eindeutige Herstellerkennzeichnung (z. B. „Hersteller: Teltonika, Witte:Digital, etc.“). Eine solche Kennzeichnung stellt keine Übernahme der Herstellerverantwortung durch die S-TEC Mobility Solutions GmbH dar.
Die S-TEC Mobility Solutions GmbH ist bei Fremdprodukten nicht Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (§ 4 ProdHaftG). Etwaige Ansprüche aus Produkthaftung sind gegenüber dem tatsächlichen Hersteller geltend zu machen.
11. Geheimhaltung
11.1 Jeder Vertragspartner wird über die Bestimmungen in Ziffer 9 hinaus alle vertraulichen Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen Vertragspartners geheimhalten. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die anderweitig offenkundig geworden sind oder die S-TEC Mobility Solutions GmbH nachweislich schon vor Mitteilung durch den Auftraggeber bekannt waren.
12. Schlußbestimmungen
12.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, wird hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt.
12.2 Gerichtsstand für die diesen Bedingungen zugrunde liegenden Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist bei Streitigkeiten Hamburg. S-TEC Mobility Solutions GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.
Widerrufsrecht
Ein Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, da diese AGB ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gelten. Die Vorschriften zum Widerruf nach §§ 355, 312 ff. BGB finden keine Anwendung.